Unter Nachtarbeit versteht man im NSchG die Arbeitsleistung von mindestens sechs Stunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.

Nachtschwerarbeit liegt dann vor, wenn Arbeiten unter folgenden Arbeitsbedingungen getätigt werden:

  • bei besonders belastender Hitze
  • in begehbaren Kühlräumen
  • bei dauernd starkem Lärm
  • unter Einwirkung von Erschütterungen
  • an Bildschirmarbeitsplätzen (unter gewissen Voraussetzungen)

Ansprüche die sich durch die Nachtschwerarbeit ergeben: 

Nachtschwerarbeitsbeitrag

Der Beitrag beträgt 3,4% der Beitragsgrundlage, gilt für Sonderzahlungen ebenso und ist für jeden Nachtschwerarbeitsmonat zu entrichten. 



Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor wenn,

  • du an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat Nachtschwerarbeit leistest
  • du weniger als 6 Arbeitstage Nachtschwerarbeit geleistet hast, dafür aber im betreffenden und im vorangegangenen Monat  mindestens 12 Arbeitstage hast oder wenn du im betreffenden und in den beiden vorangegangenen Monaten mindestens 18 Arbeitstage Nachtschwerarbeit geleistet hast

Sonderruhegeld

Ist eine bestimmte Anzahl von Beitragsmonaten mit Nachtschwerarbeitsbeiträgen zusammengekommen, gebührt Männern ab dem 57. Lebensjahr und Frauen ab dem 52. Lebensjahr ein Sonderruhegeld.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt wenn mindestens 240 Beitragsmonate (20 Jahre) der Pflichtversicherung vorliegen oder in den vergangenen 30 Jahren 180 Beitragsmonate (15 Jahre).

Zusatzurlaub

Wenn in einem Arbeitsjahr mindestens 50 Tage Nachtschwerarbeit geleistet wurde oder im betreffenden Arbeitsjahr 40 Tage und gemeinsam mit dem vorangegangenen Arbeitsjahr mindestens 100 Tage Nachtschwerarbeit geleistet wurde - gebührt dir ein Zusatzurlaub von 2 Werktagen.

Bei 5 Jahren erhöht sich dein Anspruch auf 4 Werktage und bei 15 Jahren auf 6 Werktage.

Ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt auch noch dann, wenn du mindestens weitere 50 male Nachtschwerarbeit geleistet hast.